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Was sind die Aufgaben eines Geldwäschebeauftragten nach §7 GwG?

Was sind die Aufgaben eines Geldwäschebeauftragten nach §7 GwG? Die Auslegungs- und Anwendungshinweise 2018 der BaFin zum neuen Geldwäschegesetz wurden veröffentlicht und regeln die Aufgaben des Geldwäschebeauftragten.

 

Was sind die Aufgaben eines Geldwäschebeauftragten nach §7 GwG? Aufgaben des Geldwäschebeauftragten

Zu den Aufgaben des Geldwäschebeauftragten gehören insbesondere:

  • Schaffung und Fortentwicklung einer einheitlichen oder von aufeinander abgestimmten unternehmensspezifischen Risikoanalyse(n) (§ 5 GwG)
  • Entwicklung und Aktualisierung interner Grundsätze und Verfahren zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, insbesondere von Arbeits- und Organisationsanweisungen und angemessenen geschäfts- und kundenbezogenen Sicherungssystemen.

Weitere Informationen zu den Aufgaben des Geldwäschebeauftragten finden Sie direkt hier in unserem Informationsblog.

 

Was sind die Aufgaben eines Geldwäschebeauftragten nach §7 GwG?

 

Aufgaben des Geldwäschebeauftragten – §7 GwG

Der GwB ist bei der Erstellung sonstiger interner Organisations- und Arbeitsanweisungen für den Verpflichteten und deren Weiterentwicklung einzubeziehen, soweit diese eine Relevanz im Hinblick auf die Durchführung der Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung aufweisen. Die wichtigsten 21 Aufgaben des Geldwäschebeauftragten sind:

  1. Schaffung einheitlicher Berichtswege.
  2. Durchführung laufender Überwachung in Bezug auf die Einhaltung der o.g. Vorschriften.
  3. Der GWB hat durch risikobasierte Überwachungshandlungen im Rahmen eines strukturierten Vorgehens die Angemessenheit und Wirksamkeit der eingerichteten Organisations- und Arbeitsanweisungen und der geschäfts- und kundenbezogenen internen Sicherungssysteme des Unternehmens (vgl. § 6 GwG) sicherzustellen.
  4. In die Überwachung sind grundsätzlich alle wesentlichen Bereiche des Verpflichteten unter Berücksichtigung der Risiken der einzelnen Geschäftsbereiche einzubeziehen.
  5. Der GWB nimmt die Überwachung durch eigene risikobasierte Prüfungshandlungen oder durch Prüfungshandlungen Dritter vor.
  6. Überwachungshandlungen beziehen sich auch auf Transaktionen und Geschäftsbeziehungen, die aufgrund des Erfahrungswissens des Verpflichteten mit Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungsrisiken behaftet sein können.
  7. Diese Überwachungshandlungen bestehen unabhängig von den retrospektiven Prüfungspflichten der Internen Revision. Im Gegensatz zu den Prüfungen der Innen-revision führt der GWB seine Überwachungshandlungen im Zusammenhang mit der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erforderlichenfalls prozessbegleitend oder zumindest zeitnah durch.
  8. Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben hat der GWB ferner das Recht, uneingeschränkt Stichproben durchzuführen.
  9. Transaktionen, die im Verhältnis zu vergleichbaren Fällen besonders komplex oder groß sind, ungewöhnlich ablaufen oder ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck erfolgen (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG) sind vom GWB zu untersuchen (vgl. § 15 Abs. 5 Nr. 1 GwG).
  10. Bearbeitung von Verdachtsfällen sowie Weiterleitung von unternehmensinternen Verdachtsfällen.
  11. Der GWB hat Verdachtsfälle zu bearbeiten, die Voraussetzungen einer Meldung nach § 43 GwG zu prüfen und ggf. Verdachtsmeldungen nach § 43 GwG an die zuständige FIU weiterzuleiten. In diesem Zusammenhang hat er auch die Entscheidung über den Abbruch der Geschäftsbeziehung unter Einbeziehung der Leitungsebene zu treffen.
  12. Information der Leitungsebene und des Aufsichtsorgans.
  13. Soweit Defizite in den Grundsätzen und Verfahren zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung festgestellt werden, hat der GWB die Maßnahmen, die zur Behebung von Defiziten im Bereich der bestehenden internen Sicherungssystemen notwendig sind, zu ermitteln und das zuständige Mitglied der Leitungsebene darüber zu informieren.
  14. Soweit das zuständige Mitglied der Leitungsebene von den Vorschlägen des GWB abweicht, ist dies zu dokumentieren.
  15. Der GWB hat dem zuständigen Mitglied der Leitungsebene periodisch, mindestens einmal jährlich, einen Bericht über seine Tätigkeit, insbesondere über die Risiko-situation des Unternehmens und die erfolgten und beabsichtigten Maßnahmen zur Umsetzung der geldwäscherechtlichen Pflichten, zu übermitteln. Dies kann auch im Rahmen der gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 GwG vorzulegenden und entsprechend ausgestalteten Risikoanalyse geschehen. Weitere adhoc Berichte sind beim Vorliegen eines besonderen Anlasses zu erstellen.
  16. Die Berichte sind vom zuständigen Mitglied der Leitungsebene auch dem Vor-sitzenden des Aufsichtsorgans weiterzuleiten.
  17. Durch das zuständige Mitglied der Leitungsebene veranlasste Änderungen wesentlicher Bewertungen oder Empfehlungen des GWB sind im jeweiligen Bericht gesondert zu dokumentieren. Über diese Änderungen ist auch der Vorsitzende des Aufsichtsorgans zu informieren.
  18. Unterrichtung der relevanten Beschäftigten über die Pflichten zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
  19. Der GWB hat die Geschäftsbereiche und Beschäftigten des Unternehmens im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und Pflichten zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu beraten und zu unterstützen.
  20. Dies beinhaltet die Unterstützung der operativen Bereiche bei der Durchführung oder die eigene Unterrichtung, insbesondere im Hinblick auf gesetzliche Neuerungen, Änderungen der Verwaltungspraxis der BaFin oder andere Änderungen der aufsichtsrechtlichen Anforderungen und die daraus resultierenden Verhaltensregeln für Beschäftigter.
  21. Der GWB ist Ansprechpartner für die BaFin, die Strafverfolgungsbehörden und für die FIU.

Bei der Erfüllung der Aufgaben des Geldwäschebeauftragten kann sich der GWB auch anderer Bereiche im Unternehmen bedienen.Voraussetzung für die wirksame Wahrnehmung der vorgenannten Aufgaben des GWB ist, dass im Unternehmen

  • hinreichend klare Berichtswege bestehen,
  • die jeweiligen Zuständigkeiten in den internen Grundsätzen und Verfahren geregelt sind und
  • keine vermeidbaren Doppelzuständigkeiten bestehen.

Soweit die Funktion des GWB gemäß § 6 Abs. 7 GwG ausgelagert ist, muss im Unternehmen ein Ansprechpartner für Fragen im Zusammenhang mit der ausgelagerten Funktion des GWB bestehen und sichergestellt sein, dass das zuständige Mitglied der Leitungsebene direkt beim Dienstleister Auskünfte einholen kann.

 

Was sind die Aufgaben eines Geldwäschebeauftragten nach §7 GwG? Befreiung von der Bestellung eines GwB

Nach § 7 Abs. 2 GwG kann die BaFin unter den dort genannten Voraussetzungen Befreiungen von der Pflicht zur Bestellung eines GWB aussprechen.

Gemäß § 7 Abs. 2 GwG kann von der Bestellung eines GWB befreit werden, wenn sichergestellt ist,

  • dass die Gefahr von Informationsverlusten und –defiziten aufgrund arbeitsteiliger Unternehmensstruktur nicht besteht und
  • nach risikobasierter Bewertung anderweitige Vorkehrungen getroffen werden, um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu verhindern, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen.

Auch im Falle einer Befreiung sind alle übrigen geldwäscherechtlichen Pflichten vom Verpflichteten einzuhalten. Es muss sichergestellt werden, dass im Falle von Anfragen der BaFin, der FIU oder von Strafbehörden ein kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung steht.

Eine Befreiung kommt in der Regel nur bei Verpflichteten mit kleiner Betriebsgröße in Betracht, d. h.

  • mit regelmäßig weniger als zehn Mitarbeitern, und
  • bei denen zudem die Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung frei von gewichtigen Mängeln sind bzw. keine Anhaltspunkte für gewichtige Mängel vorliegen.

Der Verpflichtete hat den Antrag auf Befreiung schriftlich begründet einzureichen.

 

Anordnungsbefugnis  – Was sind die Aufgaben eines Geldwäschebeauftragten nach §7 GwG?

In Bezug auf die Verpflichteten nach § 2 Nrn. 4 und 5 GwG kann die BaFin gemäß § 7 Abs. 3 GwG die Bestellung eines GWB und eines Stellvertreters anordnen, wenn sie dies für angemessen hält.

 

Compliance & Geldwäschebeauftragter – Aufgaben des Geldwäschebeauftragten – §7 GwG

Unsere Praxisseminare Geldwäsche und Fraud – BasisseminarGeldwäsche und Fraud – AufbauseminarGeldwäsche & Fraud – Update und Geldwäsche & Fraud – Forum verschaffen Ihnen einen umfassenden Überblick zu den aktuellen gesetzlichen Neuerungen und unterstützen Sie dabei, Geldwäsche- und Betrugsstrukturen zu erkennen, zu bewerten und rechtzeitig zu verhindern. In den Compliance-Seminaren wie ComplianceCompliance für VertriebsbeauftragteNeue Compliance-Funktion gemäß MaRisk oder auch Compliance im Fokus der Bankenaufsicht werden Ihnen die Ausgestaltung der Schnittstellen zwischen Compliance, Datenschutz, IT, Zentrale Stelle und Interner Revision näher gebracht. Auch die Mindestanforderungen zum Aufbau eines Gesamt-IKS werden hier beispielsweise näher erläutert.

Zudem haben Sie die Chance, nach Teilnahme der Seminare die Zertifizierungslehrgänge zum Compliance Officer, zum AML & Fraud Officer oder zum Geldwäsche-Beauftragter zu absolvieren.

 

Die wichtigsten Änderungen und Verschärfungen auf einen Blick – Geldwäschegesetz 2017 – Änderungen auf einen Blick
  1. Benennung eines Mitglieds auf Leitungsebene
  2. Keine Benachteiligung im Beschäftigungsverhältnis und Anbindung an die Führungsebene
  3. Anforderungen an das Risikomanagement iSv §4 GwG mit Risikoanalyse und internen Sicherungsmaßnahmen
  4. Risikoanalyse nach § 5 GwG – neue Verschärfungen erfordern grundlegende Überarbeitung
  5. Neue Anforderungen an die Identitätsprüfung
  6. Auftretende Person – Was gilt es im Vertriebsprozess zu beachten?
  7. Neudefinitionen zu Güterhändlern Immobilienmaklern und Veranstaltern von Glückspiel
  8. Einführung eines Transparenzregisters mit Meldepflichten
  9. Fiktiver wirtschaftlich Berechtigter erfordert Überprüfung des Kundenbestands
  10. Ein wirtschaftlich Berechtigter ist immer zu ermitteln!
  11. Neue Regelungen zu Korrespondenzbeziehungen
  12. Neufassung des PEP-Begriffs
  13. Neue Zuständigkeiten bei Verdachtsmeldungen
  14. 3 Tage-Regelung beim sog. Frist-Fall
  15. Erweiterung der Aufzeichnungspflichten auf einen 5 Jahres Zeitraum
  16. Neues Transparenzregister  – Compliance-Pflichten zur Meldung
  17. Deutlich verschärfter Bußgeldkatalog
  18. Verdachtsmeldungen §43 GwG – Was müssen Sie als Geldwäsche-Beauftragter zwingend beachten?
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