Das Leitungsorgan sollte die rechtliche, organisatorische und operative Struktur des Instituts genau kennen und verstehen (Kenntnis der eigenen Struktur) sowie dafür Sorge tragen, dass diese der genehmigten Geschäftsstrategie sowie der Risikostrategie und dem Risikoappetit des Instituts entspricht.
Das Leitungsorgan sollte ferner für die Genehmigung solider Strategien und Richtlinien bei der Schaffung neuer Strukturen zuständig sein. In Fällen, in denen ein Institut viele rechtliche Einheiten innerhalb einer Gruppe gründet, sollte deren Zahl und insbesondere die zwischen ihnen bestehenden Verbindungen und Transaktionen für die Ausgestaltung seiner internen Governance und die wirksame Steuerung und Überwachung der Risiken der Gruppe insgesamt keine Herausforderungen darstellen. Das Leitungsorgan sollte dafür Sorge tragen, dass die Struktur eines Instituts und gegebenenfalls die Strukturen innerhalb einer Gruppe unter Berücksichtigung der in Abschnitt 7 aufgeführten Kriterien klar, effizient und transparent sind, und zwar sowohl für die eigenen Mitarbeiter, die Anteilseigner und andere Interessenträger des Instituts als auch für die zuständige Behörde.
Das Leitungsorgan sollte die Struktur, Entwicklung und Grenzen des Instituts steuern und dafür Sorge tragen, dass die Struktur angemessen und wirksam ist und keine übermäßige oder unangemessene Komplexität mit sich bringt.
Das Leitungsorgan eines konsolidierenden Instituts sollte nicht nur die rechtliche, organisatorische und operative Struktur der Gruppe, sondern auch den Gegenstand und die Tätigkeiten der einzelnen Einheiten sowie die Verbindungen und Beziehungen zwischen ihnen verstehen. Hierzu gehört auch das Verständnis für gruppenspezifische operationelle Risiken und gruppeninterne Risikopositionen sowie mögliche Beeinträchtigungen der Finanzierung der Gruppe, ihres Eigenkapitals, ihrer Liquidität und ihrer Risikoprofile unter normalen und unter Stressszenarien. Das Leitungsorgan sollte dafür Sorge tragen, dass das Institut in der Lage ist, zeitnah Informationen zu Art, Merkmalen, Satzung, Organisationsstruktur, Eigentümerstruktur und Geschäftstätigkeit jeder einzelnen rechtlichen Einheit vorzulegen, und dass die Institute innerhalb der Gruppe alle Anforderungen an die aufsichtliche Berichterstattung auf Einzel-, teilkonsolidierter und konsolidierter Basis erfüllen.
Das Leitungsorgan eines konsolidierenden Instituts sollte sicherstellen, dass die verschiedenen Unternehmen der Gruppe (einschließlich des konsolidierenden Instituts selbst) ausreichende Informationen erhalten, um ein klares Bild der allgemeinen Ziele, Strategien und des Risikoprofils der Gruppe sowie der Einbindung des betreffenden Unternehmens der Gruppe in die Struktur und den Geschäftsbetrieb der Gruppe zu erhalten. Solche Informationen und entsprechende Überarbeitungen sollten dokumentiert und den betroffenen maßgeblichen Funktionen zur Verfügung gestellt werden, einschließlich des Leitungsorgans, der Geschäftsfelder und internen Kontrollfunktionen. Die Mitglieder des Leitungsorgans eines konsolidierenden Instituts sollten sich über die Risiken, die von der Struktur der Gruppe ausgehen, auf dem Laufenden halten, wobei die in Abschnitt 7 der Leitlinien aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen sind. Dies umfasst den Erhalt von
Informationen zu den wichtigsten Risikotreibern;
regelmäßigen Berichten, in denen die Struktur des Instituts insgesamt bewertet und beurteilt wird, ob die einzelnen Unternehmen ihre Geschäftstätigkeit in Einklang mit der genehmigten gruppenweiten Strategie ausüben; und
regelmäßigen Berichten über Themen, bei denen nach dem aufsichtsrechtlichen Rahmen eine Einhaltung auf Einzel-, teilkonsolidierter und konsolidierter Ebene erforderlich ist.
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