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SREP: Welche Anforderungen sind bei der Kapitalplanung zu beachten?

SREP: Anforderungen an die Kapitalplanung. Das Wichtigste auf einen Blick:

  • SREP – Anforderungen an die Kapitalplanung
  • Risikoprofil und Geschäftsmodellanalyse
  • Risikotragfähigkeit
  • P2R – Pillar 2 Requirement
  • P2G – Pillar 2 Guidance – Eigenmittlelzielkennziffer
  • Kapital für Eigenmittelzielkennziffer kann mit Reserven nach § 340 f HGB unterlegt werden
  • SREP-Kapitalzuschlag stellt harte Kapitalanforderung dar
  • Neuer Leitfaden zur Risikotragfähigkeit
  • Small Banking Box – Diskussion eines dreistufigen Ansatzes

 

SREP: Welche Anforderungen sind bei der Kapitalplanung zu beachten?

 

SREP – Anforderungen an die Kapitalplanung – Neue MaRisk und SREP – Änderungen

Die Auslöser für eine frühzeitige Intervention sind eng an die SREP-Leitlinie („Supervisory Review an Evaluation Process“, SREP) angelehnt. Mit dem bankaufsichtlichen Überprüfungsprozess sollen Risikomanagementsysteme bei Banken sowie deren Überwachung durch die Aufsicht sichergestellt werden.

Nach dem Grundsatz der doppelten Proportionalität sollen sowohl die Steuerungsinstrumentarien in einer Bank als auch die Intensität der Überwachung durch die Bankenaufsicht proportional zu den eingegangenen Risiken einer Bank sein.

Aufgrund der engen Anbindung können die erreichte SREP-Gesamtpunktzahl, ebenso wie auch Auswertungen einzelner SREP-Elemente, die Auslösung von Maßnahmen „triggern“.

Im Bundesbankbericht Oktober 2017 hat die Bundesbank wesentliche Erläuterungen und Änderungen gegeben, welche aus dem SREP resultieren. Hierzu heißt es:

Im SREP wird eine umfassende Beurteilung eines Instituts vorgenommen. Dabei werden zum einen die institutsinternen Regelungen, Strategien und Prozesse beurteilt. Zum anderen erfolgt eine Bewertung der Risiken eines Instituts sowie der Eigenmittel- und Liquiditätsausstattung.

Letztlich soll festgestellt werden, ob eine ausreichende Risikoabdeckung für kapitalisierbare Risiken durch entsprechende Kapitalinstrumente und für Liquiditätsrisiken durch liquide Aktiva gewährleistet ist und ob durch ein angemessenes und wirksames Risikomanagement die Voraussetzung auch für eine zukünftige Risikodeckung gegeben ist. Zu den Kernelementen zählt dabei die Beurteilung der bankinternen Prozesse zur Sicherstellung der Risikotragfähigkeit (Internal Capital Adequacy Assessment Process: ICAAP) und einer angemessenen Liquiditätsausstattung (Internal Liquidity Adequacy Assessment Process: ILAAP).

 

Risikoprofil und Geschäftsmodellanalyse – Neue MaRisk und SREP – Änderungen

Aus Sicht der Bundesbank fokussiert die Geschäftsmodellanalyse auf Basis der Geschäfts- und Kapitalplanung eines Unternehmens die Bestandssicherung mit einer 12-Monats- Perspektive und die Nachhaltigkeit mit einer Dreijahres- Perspektive.

Es werden neben internen Faktoren (u. a. Eigentümer- und Unternehmensstruktur, Rentabilität, Strategieausrichtung und Planungsannahmen) auch externe Faktoren (u. a. makroökonomisches Umfeld und Wettbewerbssituation) einbezogen.

Das Ergebnis ist eine ganzheitliche und zukunftsorientierte Analyse des Geschäftsmodells aus sowohl quantitativer als auch qualitativer Sicht. Es wird ausdrücklich festgestellt, daß sich die Aufsicht hinsichtlich der Ausprägung des Geschäftsmodells neutral verhält.

 

Risikotragfähigkeit – Neue MaRisk und SREP – Änderungen

Auf der Grundlage des Gesamtrisikoprofils ist sicherzustellen, dass die wesentlichen Risiken des Institutes durch das Risikodeckungspotenzial, unter Berücksichtigung von Risikokonzentrationen, laufend abgedeckt sind und damit die Risikotragfähigkeit gegeben ist.

Das Institut hat einen internen Prozess zur Sicherstellung der Risikotragfähigkeiteinzurichten. Die Risikotragfähigkeit ist bei der Festlegung der Strategien (AT 4.2) sowie bei deren Anpassung zu berücksichtigen. Zur Umsetzung der Strategien bzw. zur Gewährleistung der Risikotragfähigkeit sind ferner geeignete Risikosteuerungsund -controllingprozesse (AT 4.3.2) einzurichten.

Knüpft das Risikotragfähigkeitskonzept an Jahresabschluss-Größen an, so ist eine angemessene Betrachtung über den Bilanzstichtag hinaus erforderli

 

Betrachtung über den Bilanzstichtag hinaus – Neue MaRisk und SREP – Änderungen

Bei Anknüpfung des Risikotragfähigkeitskonzeptes an Jahresabschluss-Größen können i. d. R. eine Betrachtung bis zum übernächsten Bilanzstichtag spätestens ab Mitte des Jahres oder eine rollierende 12-Monats-Betrachtung angemessene Lösungsansätze sein.

Aus Sicht der Bundesbank fokussiert die Geschäftsmodellanalyse auf Basis der Geschäfts- und Kapitalplanung eines Unternehmens die Bestandssicherung mit einer 12-Monats- Perspektive und die Nachhaltigkeit mit einer Dreijahres- Perspektive.

Wesentliche Risiken, die nicht in das Risikotragfähigkeitskonzept einbezogen werden, sind festzulegen. Ihre Nichtberücksichtigung ist nachvollziehbar zu begründen und nur dann möglich, wenn das jeweilige Risiko aufgrund seiner Eigenart nicht sinnvoll durch Risikodeckungspotenzial begrenzt werden kann (z. B. Liquiditätsrisiken). Es ist sicherzustellen, dass solche Risiken angemessen in den Risikosteuerungs- und -controllingprozessen berücksichtigt werden.

Verfügt ein Institut über keine geeigneten Verfahren zur Quantifizierung einzelner Risiken, die in das Risikotragfähigkeitskonzept einbezogen werden sollen, so ist für diese auf der Basis einer Plausibilisierung ein Risikobetrag festzulegen. Die Plausibilisierung kann auf der Basis einer qualifizierten Expertenschätzung durchgeführt werden.

Soweit ein Institut innerhalb oder zwischen Risikoarten risikomindernde Diversifikationseffekte im Risikotragfähigkeitskonzept berücksichtigt, müssen die zugrunde liegenden Annahmen anhand einer Analyse der institutsindividuellen Verhältnisse getroffen werden und auf Daten basieren, die auf die individuelle Risikosituation des Institutes als übertragbar angesehen werden können.

Die zugrunde liegenden Datenhistorien müssen ausreichend lang sein, um Veränderungen von Diversifikationseffekten in konjunkturellen Auf- und Abschwungphasen widerzuspiegeln.

Diversifikationseffekte müssen so konservativ geschätzt werden, dass sie auch in konjunkturellen Abschwungphasen sowie bei im Hinblick auf die Geschäfts- und Risikostruktur des Institutes ungünstigen Marktverhältnissen als ausreichend stabil angenommen werden können.

 

P2R – Pillar 2 Requirement – Neue MaRisk und SREP – Änderungen

Die wesentliche Neuerung zur bisherigen Aufsichtspraxis, die sich aus der Implementierung der EBA- Leitlinien zum SREP in Deutschland ergibt, ist die obligatorische Ableitung eines institutsspezifischen Kapitalzuschlags gemäß § 10 Absatz 3 KWG.

Dessen erste Komponente ist der sogenannte SREP- Kapitalzuschlag (Pillar 2 Requirement: P2R). Dieser soll insbesondere jene Risiken abdecken, die nicht oder nicht ausreichend durch die Säule 1-Eigenmittelanforderungen (8% der risikogewichteten Aktiva) abgedeckt sind.

Der sich ergebende Kapitalzuschlag ist mit regulatorischen Eigenmitteln zu unterlegen. Diese müssen den Strukturanforderungen der Säule 1 entsprechen, das heißt zu mindestens 56% aus hartem Kernkapital und zu mindestens 75% aus Kernkapital bestehen.

 

P2G – Pillar 2 Guidance – Eigenmittlelzielkennziffer – Neue MaRisk und SREP – Änderungen

Die zweite Komponente ist die sogenannte Eigenmittelzielkennziffer (Pillar 2 Guidance):

P2G), die das Konzept des Kapitalerhaltungspuffers erweitert. Mit der Eigenmittelzielkennziffer  soll sichergestellt werden, dass die Kapitalausstattung eines Institutes so gut ist, dass die gesamte Mindestkapitalanforderung aus Säule 1 und P2R auch in Stresszeiten eingehalten werden kann. Die Eigenmittelzielkennziffer wird auf Basis institutsspezifischer Stresstestergebnisse festgestellt. Grundlage für die Stresstest-Annahmen bietet die Niedrigzinsumfrage 2017.

 

Kapital für Eigenmittelzielkennziffer kann mit Reserven nach § 340 f HGB unterlegt werden

Es ist nur das Maximum der entsprechenden Puffer der Säule 1 und der Eigenmittelzielkennziffer als Säule 2-Anforderung zu unterlegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kapitalerhaltungspuffer immer mit hartem Kernkapital zu unterlegen ist. Der den Kapitalerhaltungspuffer übersteigende Teil der Eigenmittelzielkennziffer kann hingegen mit aufsichtlichen Eigenmitteln und Reserven nach § 340 f HGB abgedeckt werden.

 

SREP-Kapitalzuschlag stellt harte Kapitalanforderung dar

Der SREP- Kapitalzuschlag stellt eine harte Kapitalanforderung dar, die jederzeit eingehalten werden muss. Bei einer Unterschreitung der harten Kapitalanforderung kann die Aufsicht zur Verbesserung der Eigenkapitalausstattung des Instituts aufsichtliche Maßnahmen nach §45 KWG ergreifen.

 

Neuer Leitfaden zur Risikotragfähigkeit

Als Konsequenz aus der künftig regelmäßigen Festsetzung von Kapitalzuschlägen müssen die Risikotragfähigkeitskonzepte der Unternehmens angepasst werden.

Betroffen sind vor allem solche Institute, deren Steuerung primär auf die Einhaltung der aufsichtlichen Eigenmittelanforderungen abstellt (sog. „Going Concern“-Ansätze). Bei diesen Ansätzen steht nur solches Kapital als Risikodeckungspotenzial zur Verfügung, welches nicht durch die aufsichtlichen Eigenmittelanforderungen gebunden ist. Da die Kapitalzuschläge die aufsichtlichen Eigenmittelanforderungen erhöhen, engt sich deren Spielraum beim freien Risikodeckungspotenzial teilweise so weit ein, dass eine sinnvolle Steuerung nicht mehr möglich ist.

Der aufsichtliche Rahmen für die Beurteilung des ICAAP wurde nun mit dem aktualisierten Leitfaden zur Risikotragfähigkeit an die neuen Gegebenheiten anzupassen.

 

Small Banking Box – Diskussion eines dreistufigen Ansatzes

Konkret sieht der Vorschlag laut Bundesbankbericht folgendermaßen aus:

  • Für systemrelevante und potenziell systemgefährdende Institute – zahlenmäßig die kleinste Gruppe, risikomäßig aber sehr bedeutend und daher am intensivsten reguliert- gelten weiterhin die vollen Anforderungen aus Basel III. Diese Gruppe erhält keine Erleichterungen im Rahmen von CRR und CRD.
  • Eine zweite Gruppe von Instituten, die nicht  groß oder systemrelevant sind, aber auch nicht klein und risikoarm, erhalten einige gezielte Erleichterungen, die durch punktuelle Anpassungen in den aktuellen Regelwerken erreicht werden können.
  • Die dritte Gruppe bilden die kleinen und nicht komplexen Institute. Diese zahlenmäßig größte Gruppe soll am stärksten entlastet werden. Angedacht ist die Schaffung eines separaten Regelwerks: der Small Banking Box.
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