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Neue Identifizierungspflichten

154 AO – Neue Identifizierungspflichten – Der Gesetzgeber hat im Zuge der Veröffentlichungen der „Panama Papers“ das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz am 23.06.2017 verabschiedet. Die Umsetzung dieses Gesetzes bringt vor allem für Kreditinstitute zukünftig einiges an Mehrarbeit mit sich.

Das StUmgBG zielt vor allem auf die Bekämpfung von Briefkastenfirmen ab.

Das Wichtigste zu den neuen Identifizierungspflichten 154 AO auf einen Blick:

  • Streichung des Bankkundengeheimnisses und Möglichkeit der Sammelauskunftsersuchen
  • Erweiterte Legitimationsprüfung für Kontoinhaber, Verfügungsberechtigte und wirtschaftlich Berechtigte
  • Möglichkeit der elektronischen Abfrage der Steuer-ID innerhalb eines Dreimonatszeitraums nach der Kontoeröffnung
  • Fortgeltung der Praxiserleichterungen laut Anwendungserlasse zur Abgabenordnung bei der Legititmationsprüfung
  • Mitteilungspflichten über Beziehungen Dritter zu Drittstaatengesellschaften

Besuchen Sie auch unseren Informationsblog Transparenzregister und Ausnahmen zur Meldepflicht Transparenzregister.

 

154 AO - Neue Identifizierungspflichten

 

Streichung des Bankkundengeheimnisses – 154 AO – Neue Identifizierungspflichten

Künftig muss man damit rechnen, dass die Finanzbehörden, insbesondere im Rahmen von Betriebsprüfungen Einblick in die Kontodaten der Kunden nehmen werden. Auch das Ausschreiben von Kontrollmitteilungen unterliegt insoweit nun keiner Beschränkung mehr.

Die Streichung des Bankkundengeheimnisses erfolgt ohne Übergangsregelung und ist daher auch bei Betriebsprüfungen für zurückliegende Jahre anwendbar.

Somit können auch bereits in der Vergangenheit errichtete Konten im Rahmen einer Betriebsprüfung vom Betriebsprüfer eingesehen werden.

Auch dürfen die Finanzbehörden sog. Sammelauskunftsersuchen an Kreditinstitute stellen. Bei den Sammelauskunftsverfahren handelt es sich um dem Grunde nach bestimmbare, der Behörde noch nicht bekannte Personen. Voraussetzung hierfür ist, dass ein hinreichender Anlass für die Ermittlungen besteht und andere zumutbare Maßnahmen zur Klärung des Sachverhalts keinen Erfolg versprechen.

Rasterfahndungen oder Ermittlungen ins Blaue sind aber weiterhin nicht zulässig.

Legitimitationsprüfung im erweiterten Umfang – 154 AO – Neue Identifizierungspflichten

Die neuen Identifizierungspflichten gelten sowohl bei Neukonten als auch für Bestandskonten. Bei Neukonten, die ab dem 1. Januar 2018 eröffnet werden, muss nach § 154 Abs. 2a bis 2d AO bei der Legitimationsprüfung zusätzlich zu den bereits bisher aufzunehmenden Daten bei natürlichen Personen auch die deutsche Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID) festgestellt und aufgezeichnet werden.

Neben dem Kontoinhaber sind auch von den Verfügungsberechtigten und wirtschaftlich Berechtigten folgende Daten festzustellen und aufzuzeichnen:

  • Name, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift und die deutsche Steuer-ID
  • Bei Kontoinhabern, die nicht zum Kreis der natürlichen Personen gehören, tritt an die Stelle der Steuer-ID die Wirtschaftsidentifikationsnummer (Wirtschafts-ID) nach § 139c AO.

 

§ 154 AO Kontenwahrheit – Neue Identifizierungspflichten

In §154 AO wurden nun die Absätze 2a bis 2d neu geregelt:
 .
  • (1) Niemand darf auf einen falschen oder erdichteten Namen für sich oder einen Dritten ein Konto errichten oder Buchungen vornehmen lassen, Wertsachen (Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten) in Verwahrung geben oder verpfänden oder sich ein Schließfach geben lassen.
  • (2) Wer ein Konto führt, Wertsachen verwahrt oder als Pfand nimmt oder ein Schließfach überlässt (Verpflichteter), hat
    1. sich zuvor Gewissheit über die Person und Anschrift jedes Verfügungsberechtigten und jedes wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes zu verschaffen und
    2. die entsprechenden Angaben in geeigneter Form, bei Konten auf dem Konto, festzuhalten.

    Ist der Verfügungsberechtigte eine natürliche Person, ist § 11 Absatz 4 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes entsprechend anzuwenden. Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass er den Finanzbehörden jederzeit Auskunft darüber geben kann, über welche Konten oder Schließfächer eine Person verfügungsberechtigt ist oder welche Wertsachen eine Person zur Verwahrung gegeben oder als Pfand überlassen hat. Die Geschäftsbeziehung ist kontinuierlich zu überwachen und die nach Satz 1 zu erhebenden Daten sind in angemessenem zeitlichen Abstand zu aktualisieren.

  • (2a) Kreditinstitute haben für jeden Kontoinhaber, jeden anderen Verfügungsberechtigten und jeden wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes außerdem folgende Daten zu erheben und aufzuzeichnen:1. die Identifikationsnummer nach § 139b und2. die Wirtschafts-Idntifikationsnummer nach § 139c oder, wenn noch keine Wirtschafts-Identifikationsnummer vergeben wurde und es sich nicht um eine natürliche Person handelt, die für die Besteuerung nach dem Einkommen geltende Steuernummer.Der Vertragspartner sowie gegebenenfalls für ihn handelnde Personen haben dem Kreditinstitut die nach Satz 1 zu erhebenden Daten mitzuteilen und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden bei Kreditkonten, wenn der Kredit ausschließlich der Finanzierung privater Konsumgüter dient und der Kreditrahmen einen Betrag von 12 000 Euro nicht übersteigt.
  • (2b) Teilen der Vertragspartner oder gegebenenfalls für ihn handelnde Personen dem Kreditinstitut die nach Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 zu erfassende Identifikationsnummer einer betroffenen Person bis zur Begründung der Geschäftsbeziehung nicht mit und hat das Kreditinstitut die Identifikationsnummer dieser Person auch nicht aus anderem Anlass rechtmäßig erfasst, hat es sie bis zum Ablauf des dritten Monats nach Begründung der Geschäftsbeziehung in einem maschinellen Verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern zu erfragen. In der Anfrage dürfen nur die in § 139b Absatz 3 genannten Daten der betroffenen Person angegeben werden. Das Bundeszentralamt für Steuern teilt dem Kreditinstitut die Identifikationsnummer der betroffenen Person mit, sofern die übermittelten Daten mit den bei ihm nach § 139b Absatz 3 gespeicherten Daten übereinstimmen.
  • (2c) Soweit das Kreditinstitut die nach Absatz 2a Satz 1 zu erhebenden Daten auf Grund unzureichender Mitwirkung des Vertragspartners und gegebenenfalls für ihn handelnder Personen nicht ermitteln kann, hat es dies auf dem Konto festzuhalten. In diesem Fall hat das Kreditinstitut dem Bundeszentralamt für Steuern die betroffenen Konten sowie die hierzu nach Absatz 2 erhobenen Daten mitzuteilen; diese Daten sind für alle in einem Kalenderjahr eröffneten Konten bis Ende Februar des Folgejahrs zu übermitteln.
  • (2d) Die Finanzbehörden können für einzelne Fälle oder für bestimmte Fallgruppen Erleichterungen zulassen, wenn die Einhaltung der Pflichten nach den Absätzen 2 bis 2c unverhältnismäßige Härten mit sich bringt und die Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird.
  • (3) Ist gegen Absatz 1 verstoßen worden, so dürfen Guthaben, Wertsachen und der Inhalt eines Schließfachs nur mit Zustimmung des für die Einkommen- und Körperschaftsteuer des Verfügungsberechtigten zuständigen Finanzamts herausgegeben werden.

 

Anwendungsbereich der erweiterten Legitimationsprüfung – Neue Identifizierungspflichten

Die Regelung gilt nicht nur für Einlagekonten, sondern auch für Kreditkonten. Ausgenommen sind jedoch Darlehen bis einschließlich 12.000 Euro zur Finanzierung privater Konsumgüter (Verbraucherkredite).

Wenn die Vertragspartner die notwendigen Angaben nicht mitgeteilt haben, ist bis zum Ablauf des dritten Monats nach der Kontoeröffnung das maschinelle Abfrageverfahren bei Bundeszentralamt für Steuern-BZSt zur Feststellung der die Steuer-ID einzusetzen.

Kann die Steuer-ID im Einzelfall nicht festgestellt werden oder können andere zu erhebende Daten, bspw. bei einer juristischen Person die Steuernummer wegen mangelnder Kooperation des Vertragspartners nicht festgestellt werden, ist dies auf dem Konto festzuhalten.

 

Auswirkungen auf Bestandskonten – 154 AO – Neue Identifizierungspflichten

Auch bei den am 1. Januar 2018 bereits bestehenden Kontoverbindungen muss die Steuer-ID in die Kundenstammdaten aufgenommen werden.

Ist dem Kreditinstitut die Steuer-ID bereits bekannt, da der Kunde einen Freistellungsauftrag mit Steuer-ID eingereicht hat oder die Bank zur Feststellung des Kirchensteuermerkmals die Steuer-ID beim BZSt bereits abgerufen hat, können diese Angaben verwendet werden.

In der Praxis müssen die Daten zum Kontoinhaber, zu den Verfügungsberechtigten sowie zum wirtschaftlich Berechtigten erhoben werden.

Gerade bei den wirtschaftlich Berechtigten kann die Datenlage wegen der in der Vergangenheit eher geringeren Anforderungen des Geldwäschegesetzes noch lückenhaft sein.

Die Daten zu den Bestandskonten sind bis zum 31. Dezember 2019 ebenfalls anlassbezogen, also im Rahmen der üblichen Aktualisierungsmassnahmen von Kundendaten, nachzupflegen.

Hat das Kreditinstitut bis zu diesem Zeitpunkt eine Steuer-ID nicht ermittelt, muss es bis zum 30. Juni 2020 zur Ermittlung das elektronische Abfragesystem des BZSt nutzen.

 

Prüfungspflichten – Neue Identifizierungspflichten – 154 AO

Es besteht auch künftig keine Verpflichtung die Steuer-ID/Wirtschafts-ID/Steuernummer aus einem offiziellen Dokument zu erheben. Das Kreditinstitut darf sich vielmehr auf die vom Kunden mitgeteilten Angaben verlassen.

Nur in den Fällen, in denen der Kunde erkennbar fehlerhafte Angaben macht, gilt dies nicht. Folgende Situation: Der Kunde teilt eine alphanumerische deutsche Steuer_ID mit. Diese ist aber in allen Fällen eine elfstellige Nummer. Das Kreditinstitut muss dann auf die Mitteilung der zutreffenden Nummer bestehen. Ersatzweise muss die Steuer-ID oder die Wirtschafts-ID im elektronischen Abfrageverfahren beim BZSt erfragt werden. Die Verpflichtung zur Nutzung dieser Möglichkeit gilt für Neukonten und für Bestandskonten.

 

Erweiterung des Kontenregisters nach §24c KWG – Neue Identifizierungspflichten – 154 AO

Zukünftig ist eine automatisierte Abfrage auch zulässig zur Ermittlung, in welchen Fällen ein inländischer Steuerpflichtiger, Verfügungsberechtigter oder wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des § 3 GwG eines Kontos oder Depots einer natürlichen Person, Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz, Hauptniederlassung oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs des StUmgBG ist.

Die ab dem 1. Januar 2018 bei Kontoeröffnung oder bis zum 31. Dezember 2019 bei Bestandskunden nachzupflegende Steuer-ID sowie die aufgrund der Neufassung des §154 AO festzuhaltenden weiteren Daten zum wirtschaftlich Berechtigten sind auch in das sog. Kontenregister nach §24c KWG zu übernehmen.

Die Daten nach §24c KWG sind zukünftig für zehn Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt am Ende des Kalenderjahres zu laufen, zu dem das Konto aufgelöst/gelöscht wird.

 

Mitteilung von betrieblichen Aktivitäten im Ausland – Neue Identifizierungspflichten – 154 AO

Gemäß § 138 AO mussten Steuerpflichtige bisher schon im Inland die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland anzeigen. Gleiches gilt für die Begründung, die Änderung und die Aufgabe einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft.

Eine Anzeigepflicht ergibt sich auch bereits für Beteiligungen an anderen Körperschaften. Dies gilt ab einem Beteiligungsumfang von 10 % (Direktbeteiligung) oder von 25 % bei mittelbaren Beteiligungen. Bei den Beteiligungsquoten wird ab dem 1. Januar 2018 nicht mehr zwischen direkten und mittelbaren Beteiligungen unterschieden. Die Mitteilungspflicht gilt dann ohne Differenzierung ab einer Beteiligung von 10 %.

Ab dem 01. Januar 2018 werden die Anzeigepflichten für Beteiligungen an sog. Drittstaatengesellschaften erweitert. Unter einer Drittstaatengesellschaft wird eine Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz oder Geschäftsleitung in allen Staaten verstanden, die nicht Mitglieder der EU oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind.

Anzeigepflichtig sind

  • Tatsachen, dass der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen iSd §1Abs. 2 des AWG erstmals unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmen Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten des Drittstaatengesellschaften ausüben kann;
  • die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebs, der Betriebsstätte, der Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung, Vermögensmasse oder der Drittsaatengesellschaft.

 

Kreditinstitute haben gemäß §138b AO ab dem 01. Januar 2018 über die von ihnen hergestellten oder vermittelten Beziehungen zwischen Kunden und sog. Drittsaatengesellschaften gegenüber der Finanzverwaltung anzuzeigen. Voraussetzung ist, dass dem Kreditinstitut bekannt ist, dass

  • der inländische Steuerpflichtige erstmals unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf die Drittsaatengesellschaften ausüben kann,
  • der inländische Steuerpflichtige eine von der mitteilungspflichtigen Stelle hergestellte oder vermittelte Beziehung zu einer Drittstaatengesellschaft erlangt, durch die er eine unmittelbare Beteiligung von mindestens 30 % am Kapital oder am Vermögen der Drittstaatengesellschaft erreicht.

 

§ 138b Mitteilungspflicht Dritter über Beziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften

In der Abgabenordnung wurde die Mitteilungspflicht wie folgt geregelt:

(1) Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 des Geldwäschegesetzes (mitteilungspflichtige Stelle) haben dem für sie nach den §§ 18 bis 20 zuständigen Finanzamt von ihnen hergestellte oder vermittelte Beziehungen von inländischen Steuerpflichtigen im Sinne des § 138 Absatz 2 Satz 1 zu Drittstaat-Gesellschaften im Sinne des § 138 Absatz 3 mitzuteilen. Dies gilt für die Fälle, in denen

1. der mitteilungspflichtigen Stelle bekannt ist, dass der inländische Steuerpflichtige auf Grund der von ihr hergestellten oder vermittelten Beziehung allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes erstmals unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft ausüben kann, oder
2. der inländische Steuerpflichtige eine von der mitteilungspflichtigen Stelle hergestellte oder vermittelte Beziehung zu einer Drittstaat-Gesellschaft erlangt, wodurch eine unmittelbare Beteiligung von insgesamt mindestens 30 Prozent am Kapital oder am Vermögen der Drittstaat-Gesellschaft erreicht wird; anderweitige Erwerbe hinsichtlich der gleichen Drittstaat-Gesellschaft sind miteinzubeziehen, soweit sie der mitteilungspflichtigen Stelle bekannt sind oder bekannt sein mussten.
(2) Die Mitteilungen sind für jeden inländischen Steuerpflichtigen und jeden mitteilungspflichtigen Sachverhalt gesondert zu erstatten.

(3) Zu jedem inländischen Steuerpflichtigen ist anzugeben:

1. die Identifikationsnummer nach § 139b und
2. die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c oder, wenn noch keine Wirtschafts-Identifikationsnummer vergeben wurde und es sich nicht um eine natürliche Person handelt, die für die Besteuerung nach dem Einkommen geltende Steuernummer.

Kann die mitteilungspflichtige Stelle die Identifikationsnummer und die Wirtschafts-Identifikationsnummer oder die Steuernummer nicht in Erfahrung bringen, so hat sie stattdessen ein Ersatzmerkmal anzugeben, das vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bestimmt worden ist.

(4) Die Mitteilungen sind dem Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten, und zwar bis zum Ablauf des Monats Februar des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde. § 72a Absatz 4, § 93c Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 bis 7, § 171 Absatz 10a, § 175b Absatz 1 und § 203a gelten entsprechend.
(5) Das für die mitteilungspflichtige Stelle zuständige Finanzamt hat die Mitteilungen an das für den inländischen Steuerpflichtigen nach den §§ 18 bis 20 zuständige Finanzamt weiterzuleiten. § 31b bleibt unberührt.

(6) Der inländische Steuerpflichtige hat der mitteilungspflichtigen Stelle

1. seine Identifikationsnummer nach § 139b mitzuteilen und
2. seine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c oder, wenn diese noch nicht vergeben wurde und er keine natürliche Person ist, seine für die Besteuerung nach dem Einkommen geltende Steuernummer mitzuteilen.

Die Mitteilung sind für jeden inländischen Steuerpflichtigen und jeden mitteilungspflichtigen Sachverhalt gesondert zu erstatten. Der Steuerpflichtige ist gemäß § 93c Abs. 1 Nr. 3 AO durch die mitteilungspflichtige Stelle darüber zu informieren, welche Daten sie an die Finanzbehörden weitergegeben hat.

Klarstellungen zu einzelnen offenen Punkten werden noch durch die Finanzverwaltung in einem Anwendungsschreiben gegeben werden. Auch soll in der nächsten Legislaturperiode eine Regelung zur Anzeigepflicht für Steuergestaltungen erfolgen.

 

154 AO – Neue Identifzierungspflichten – Neues Geldwäschegesetz – Neue Anforderungen an die Risikoanalyse nach § 5 GwG

Neues Geldwäschegesetz 2017 – Das neue Geldwäschegesetz (GwG) wurde beschlossen. Der Deutsche Bundesrat stimmte am 02.06.2017 dem Gesetzesbeschluss der Bundesregierung vom 19. Mai 2017 mehrheitlich zu.Damit muss nun die Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie erfolgen. Der Umsetzungstermin ist mit dem 26. Juni 2017 sehr knapp. Den Gesetzesbeschluss der Bundesregierung erhalten Sie hier mit einem Klick.

Aktuelle Informationen zum Sachkunde-Nachweis des Geldwäsche-Beauftragten sowie zu unserem Seminarangebot fuer Geldwäsche-Beauftragte erhalten Sie direkt hier. Aktuelle Projektberichte zur Risikoanalyse iSv §5 GwG finden Sie in unserem Informations-Blog. Die 28 wichtigsten Änderungen finden Sie direkt in unserem Blog Neues Geldwäschegesetz 2017 – Änderungen auf einen Blick sowie Transparenzregister – Meldepflichten im Griff haben.

Besuchen Sie auch unseren aktuellen Informationsblog Identifizierung der auftretenden Person – Was ändert sich im Vertriebsprozess?

 

Compliance & Geldwäschebeauftragter – Sachkunde des Geldwäschebeauftragten – Neue Identifzierungspflichten

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Lesen Sie auch unseren aktuellen Informationsblog Risikomanagement § 4 GwG – auf was müssen Geldwäsche-Beauftragte zwingend achten?

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